Artikel 3 EU-DSGVO: Räumlicher Anwendungsbereich

  1. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.

  2. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht

    • betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;

    • das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.

  3. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.

Kommentar zu Artikel 3 EU-DSGVO: Räumlicher Anwendungsbereich

Was sagt Art. 3 DSGVO aus?
 

Art. 3 DSGVO definiert den räumlichen Rahmen für die Anwendung der EU-Datenschutzgrundverordnung in drei Absätzen.

  • Nach Absatz 1 ist die Anwendung der DSGVO davon abhängig, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten im Kontext einer Tätigkeit stattfindet, die eine Niederlassung eines Verantwortlichen oder ein Auftragsverarbeiter in der Union durchführt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Verarbeitung in der Union selbst stattfindet.

  • Absatz 2 erweitert den Anwendungsbereich nochmals und erstreckt ihn auf Datenverarbeitungsvorgänge, die im Kontext mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen in der Union stehen. Die Erweiterung erstreckt sich auch auf die Beobachtung bestimmter Verhaltensweisen von Personen, die dieses Verhalten auf dem Gebiet der Union zeigen.

  • Absatz 3 erstreckt den Anwendungsbereich bei Verarbeitungsvorgängen personenbezogener Daten auf Orte, die durch das Völkerrecht dem Recht eines europäischen Mitgliedstaats unterliegen.

Wie ist Art. 3 DSGVO zu verstehen?
 

Art. 3 DSGVO macht Schluss mit rechtlichen Unsicherheiten, die teilweise in den nationalen datenschutzrechtlichen Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten bisher bestanden haben. Bisher war es vielfach Aufgabe von Richtern auf nationaler EU-Ebene darüber zu entscheiden, ob außerhalb der EU durchgeführte Datenverarbeitungsvorgänge mit deutlichem Bezug zur EU auch europäischen Datenschutzvorschriften unterliegen sollten. Hier wird die neue Verordnung deutlich. Sie unterwirft auch solche Vorgänge im Umgang mit personenbezogenen Daten ihrem Regelungsbereich, die

  • durch eine Niederlassung vorgenommen werden.

  • von Verarbeitern außerhalb der EU durchgeführt werden, die gezielt ihre Waren und Dienstleistungen an Betroffene in der EU anbieten.

  • von Verarbeitern außerhalb der EU zur Profilerstellung von Betroffenen innerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden.

  • von Verarbeitern außerhalb der EU vorgenommen werden, die aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen der Union zuzurechnen sind.

Welche Folgen ergeben sich aus Art. 3 DSGVO?
 

Art. 3 DSGVO erweitert den räumlichen Anwendungsbereich der europäischen Datenschutzvorschriften im Vergleich mit bisher geltenden nationalen Regelungen teilweise erheblich. Unternehmen können sich zukünftig der Geltung der EU-DSGVO nicht dadurch entziehen, dass sie die Datenverarbeitungsvorgänge in andere Länder verlagern. Indem bereits das bloße Anbieten von Waren und Dienstleistungen in den europäischen Bereich hinein den Anwendungsbereich der EU-Datenschutzgrundverordnung eröffnet, müssen international agierende Unternehmen besonders aufmerksam auf die erforderliche Datenschutzkonformität achten. Das gilt auch und insbesondere mit Blick auf den erheblich erhöhten Sanktionsrahmen für Datenschutzverstöße, der mit der EU-DSGVO verbunden ist. Datenschutzexperte.de steht an Ihrer Seite, wenn es darum geht, Ihre unternehmerischen Tätigkeiten räumlich in Bezug zur Geltung der EU-DSGVO zu setzen. Nehmen Sie beispielsweise eine Datenschutzberatung in Anspruch  oder lassen Sie sich einen externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten durch uns bestellen . Auch die Schulung der Mitarbeiter ist in diesem Kontext gefragt.

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