Artikel 38 EU-DSGVO: Stellung des Datenschutzbeauftragten

  1. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

  2. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unterstützen den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 39, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.

  3. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters.

  4. Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.

  5. Der Datenschutzbeauftragte ist nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden.

  6. Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

Kommentar zu Art. 38 EU DSGVO 

Art. 38 DSGVO ist von besonderer Wichtigkeit für den Datenschutzbeauftragten. Diesem wird durch diesen Artikel eine besondere Stellung verliehen, so dass er seine Aufgaben ordnungsgemäß und ernsthaft wahrnehmen kann. Die Position birgt jedoch auch Pflichten. So ist der Datenschutzbeauftragte an die Geheimhaltung und Vertraulichkeit der ihm offengelegten Daten gebunden. Darüber hinaus muss er während der Ausführung seiner Tätigkeit eigene Interessen außer Acht lassen. Auch eine bloße Interessenvertretung des Unternehmens zum Nachteil des Datenschutzes ist ihm untersagt. Ferner steht der Datenschutzbeauftragte stets als Ansprechpartner für Betroffene eines Regelverstoßes gegen Datenschutzgesetze zur Verfügung nach Art. 38 Absatz 4 DSGVO.

Art. 38 DSGVO – Welche Stellung hat der Datenschutzbeauftragte inne?


Der Verantwortliche – also etwa ein Unternehmen oder eine Behörde sowie der Auftragsverarbeiter – muss den Datenschutzbeauftragten zunächst in alle Fragen, die den Datenschutz betreffen, einbeziehen. Darüber hinaus muss er Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen erhalten, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nötig ist. Weiterhin müssen ihm Ressourcen wie etwa ein Firmenlaptop, geeignete Software, Gesetzestexte etc. zur Verfügung gestellt werden. Zudem muss er die Möglichkeit haben, sein Datenschutzwissen aufzufrischen und zu aktualisieren. Hierfür eignen sich beispielsweise spezielle Schulungen. Damit der Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben objektiv wahrnehmen kann, darf sein Handeln ferner nicht von dem Verantwortlichen beeinflusst werden.

Was bedeutet dies für Ihr Unternehmen?


Der Datenschutzbeauftragte erhält durch Art. 38 DSGVO einen detaillierten Einblick in die Verarbeitungsvorgänge und personenbezogenen Daten beispielsweise Ihrer Mitarbeiter oder Kunden. Aufgrund dessen empfiehlt es sich, einen neutralen Datenschutzbeauftragten, in dessen Expertise Sie Vertrauen haben, zu bestellen. Falls Sie hierzu weitere Informationen wünschen, erkundigen Sie sich bitte hier: https://www.datenschutzexperte.de/datenschutzbeauftragter/externer-datenschutzbeauftragter/.

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