Artikel 39 EU-DSGVO: Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

  1. Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:.

    1. Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;

    2. Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;

    3. Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;

    4. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;

    5. Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

  2. Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.

Kommentar zu Art. 39 EU-DSGVO

Art. 39 DSGVO stellt ein Mindestmaß an Aufgaben auf, die ein Datenschutzbeauftragter zu bewältigen hat. Weitere Verpflichtungen und Funktionen sind somit nicht ausgeschlossen. Neben den Aufgaben muss er zudem ein gutes Beurteilungsvermögen haben und abschätzen können, wie riskant ein Verarbeitungsvorgang für den Schutz personenbezogener Daten ist.

Art. 39 DSGVO – Was gehört zu den Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten?
 

Der Datenschutzbeauftragte soll vor allen Dingen die Umsetzung der Regelungen der DSGVO sowie nationaler Datenschutzgesetze vorantreiben und überprüfen. Ferner hat er die Verantwortlichen sowie diejenigen Mitarbeiter in einem Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, über ihre Pflichten aufzuklären und sie diesbezüglich zu schulen.

Daneben arbeitet der Datenschutzbeauftragte eng mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen und dient als eine Art Mittelsmann, der bei Fragen der Behörde zur Verfügung steht und zudem ihre vorherige Konsultation einholt, wenn eine Verarbeitungsmaßnahme im Unternehmen zu hohen Risiken für personenbezogene Daten führen könnte. In diesem Zusammenhang berät der Datenschutzbeauftragte zudem im Rahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und überwacht diese.

Wer kann die Aufgaben in Ihrem Unternehmen übernehmen?
 

Die Aufgaben und Funktionen eines Datenschutzbeauftragten sind vielfältig und verlangen präzises Arbeiten, fachliche Kompetenz sowie einen guten Überblick über alle datenschutzrechtlichen Regelungen. Aus diesem Grund eignet sich nicht jeder Mitarbeiter zur Erfüllung dieser Pflichten. Falls Sie daher die Aufgaben aus Ihrem Unternehmen ausgliedern möchten, können Sie auch einen externen Datenschutzbeauftragten engagieren. Weitere Infos hierzu finden Sie unter Benennung Datenschutzbeauftragter.

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