In Bezug auf Drittländer und internationale Organisationen treffen die Kommission und die Aufsichtsbehörden geeignete Maßnahmen zur
Entwicklung von Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, durch die die wirksame Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erleichtert wird,
gegenseitigen Leistung internationaler Amtshilfe bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, unter anderem durch Meldungen, Beschwerdeverweisungen, Amtshilfe bei Untersuchungen und Informationsaustausch, sofern geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten und anderer Grundrechte und Grundfreiheiten bestehen,
Einbindung maßgeblicher Interessenträger in Diskussionen und Tätigkeiten, die zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten dienen,
Förderung des Austauschs und der Dokumentation von Rechtsvorschriften und Praktiken zum Schutz personenbezogener Daten einschließlich Zuständigkeitskonflikten mit Drittländern.
Art. 50 DSGVO befasst sich mit der Maßnahmenentwicklung zu einer engeren, internationalen Zusammenarbeit beim Thema Datenschutz. Im Fokus stehen das Vorantreiben des Informationsaustauschs sowie die gegenseitige Unterstützung bei der Durchsetzung von Datenschutzregulierungen in Drittstaaten.
Obwohl sich Art. 50 DSGVO auf die Datenschutzverordnung der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bezieht, finden seine Inhalte auch Anwendung, wenn ein Datenaustausch mit Drittstaaten wie China, den USA oder Kanada stattfindet. Dies ist konkret der Fall, wenn Länder der Union ihre Produktion an externe Dienstleister in asiatischen Ländern auslagern und auf dem europäischen Markt verkaufen, oder Internetriesen mit ausländischem Sitz ihre Ware für europäische Kunden anbieten. So lassen viele Firmen ihre Produkte in Asien fertigen und verkaufen diese dann nach Europa. Zahlreiche Internetriesen sind zudem nicht in der EU ansässig, bieten ihre Waren aber auch europäischen Kunden an.
In diesem Zusammenhang sind viele weitere Beispiele zu nennen. Die Notwendigkeit des internationalen Datenschutzes bzw. der internationalen Zusammenarbeit ist deshalb äußerst wichtig.
Als oberste Datenschutzbehörde nimmt die „Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI)“ beispielsweise jährlich an der Internationalen Datenschutzkonferenz teil, um sich im Rahmen dieser mit anderen Staaten auszutauschen. Zudem engagiert sie sich im „Global Privacy Enforcement Network (GPEN)“ und in der „Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)“, um Art. 50 DSGVO gerecht zu werden.
Obwohl die in Art.50 DSGVO beschriebenen Notwendigkeiten nicht auf alle deutschen Unternehmen zutreffen, ist diesen bei internationalen Geschäftsbeziehungen Ihres Unternehmens besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Achten Sie darauf, dass datenschutzrechtliche Richtlinien nicht aufgrund von Geschäftstätigkeiten mit ausländischen Kooperationspartnern verletzt werden.
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