Artikel 87 EU-DSGVO: Verarbeitung der nationalen Kennziffer

Die Mitgliedstaaten können näher bestimmen, unter welchen spezifischen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. In diesem Fall darf die nationale Kennziffer oder das andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung nur unter Wahrung geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung verwendet werden.

Kommentar zu Art. 87 DSGVO

Was sagt Art. 87 DSGVO aus?


Artikel 87 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) befasst sich mit der Verarbeitung – also beispielsweise der Erfassung, Speicherung oder Anpassung – von nationalen Kennziffern oder anderen Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung.

Fraglich ist hier zunächst, was sich hinter den Begriffen verbirgt. Eine nationale Kennziffer bestehend aus Zahlen und Nummern, welche eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden, könnte beispielsweise die Nummer auf dem Personalausweis bzw. Reisepass sein. In Deutschland ist dies jedoch nicht der Fall. Hier wechselt die Passnummer, sobald ein neues Dokument beantragt wird. Die Kennziffern auf dem Pass gehören also nicht eindeutig zu einer Person und können diese identifizieren. Dies ist in anderen europäischen Staaten anders. So beispielsweise in Spanien: Hier erhalten Einwohner ab dem 14. Lebensjahr obligatorisch ein „Documento Nacional de Identidad“ (Nationales Identifizierungsdokument), welches der jeweiligen Person eine unverwechselbare Nummer zuweist.

Wie ist Art. 87 DSGVO zu verstehen?


Trotzdem ist Deutschland nicht gänzlich außen vor, wenn es um Artikel 87 DSGVO geht. Da auch „andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung“ unter den Datenschutz der Grundverordnung fallen, könnte hier etwa an die Steuer-ID, das Autokennzeichen oder die Sozialversicherungsnummer gedacht werden. Hierzu kann nun der deutsche Gesetzgeber nationale Regelungen zum Schutz der Kennziffern bzw. Kennzeichen schaffen. Die DSGVO enthält in diesem Bereich also keine eigenen Regelungen, sondern überlässt es den Mitgliedsstaaten, einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. In Deutschland wurden mit Einführung der DSGVO keine expliziten neuen Regelungen für Kennziffern und Kennzeichen geschaffen. Allerdings gilt zum Beispiel für die Sozialversicherungsnummer das sogenannte Sozialgeheimnis, sodass der Datenschutz des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch greift. Hier hatte der deutsche Gesetzgeber also bereits vor in Kraft treten der DSGVO Regelungen zum Schutz einer Kennziffer getroffen.

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