Artikel 86 EU-DSGVO: Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten

Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.

Kommentar zu Artikel 86 EU DSGVO

Art. 86 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) befasst sich im Rahmen der besonderen Verarbeitungssituationen mit dem Verhältnis von zwei sich unter Umständen entgegenstehenden Rechtspositionen. Diese sollen durch die Regelung miteinander in Einklang gebracht werden.

Zum einen geht es hier um den Schutz von personenbezogenen Daten wie etwa der Religionszugehörigkeit einer Person, ihrer sexuellen Identität, Kontodaten, Rentenbezüge, IP-Adresse etc. Diese werden durch die DSGVO sowie nationale Gesetze - in Deutschland das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) - geschützt. Zum anderen besteht in den Mitgliedsstaaten unter Umständen aber auch ein Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, also zu amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen. Hierdurch sollen die Vorgänge und Entscheidungen in Behörden transparent gemacht werden. Beschrieben ist dieses Recht in Deutschland etwa im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie weitergehend für die Verwendung der Daten im Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Beispiele für Informationen, die aufgrund der Gesetze bereits angefordert wurden sind etwa:

  • Einsicht eines Insolvenzverwalters auf die Akte des Schuldners beim Sozialversicherungsträger

  • Zugang eines Hartz-IV-Empfängers zur Telefonliste des für ihn zuständigen Jobcenters

  • Übersendung der Zielvereinbarungen zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Geschäftsführungen der Jobcenter an eine Landtags-Fraktio

  • Zugang zu Unterlagen des Statistischen Bundesamtes

  • Einsicht eines Elternteils auf die über den Sohn beim Jugendamt geführte Akte und Auskunft über die Gründe zur Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie

Hier wird bereits ersichtlich, dass sich in amtlichen Dokumenten von Telefonnummern über Gehaltsinformationen bis hin zu Sozialbezügen zahlreiche personenbezogene Daten befinden können, die ja eigentlich geschützt werden sollen. So entsteht ein Konflikt darüber, welche Interessen überwiegen. Art. 86 DSGVO besagt nun, dass eine Offenlegung von personenbezogenen Daten erfolgen KANN, wenn dies im Einklang mit dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten steht. Hierzu ist jedoch zu beachten, dass etwa das deutsche IFG seinerseits zahlreiche Ausnahmen kennt, die das genannte Recht einschränken. Hierzu gehören nach § 5 IFG auch personenbezogene Daten, die dem Antragssteller nur genannt werden dürfen, wenn der Dritte, auf den sich die Daten beziehen, einwilligt oder wenn das Interesse des Antragsstellers an den Informationen das schutzwürdige Interesse des Dritten an der Geheimhaltung seiner Daten überwiegt. Wann dies der Fall ist, muss gesondert für jeden Einzelfall abgeklärt werden. Aus diesem Grund landen zahlreiche informationsrechtliche Fälle vor deutschen Richtern.

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