Artikel 94 EU-DSGVO: Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

  1. Die Richtlinie 95/46/EG wird mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben.

  2. Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Verweise auf die durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten als Verweise auf den kraft dieser Verordnung errichteten Europäischen Datenschutzausschuss.

Kommentar zu Artikel 94 DSGVO

Mit dem Artikel 94 DSGVO wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments vom 24.10.1995 – die sogenannte Datenschutzrichtlinie – aufgehoben.

Was war Inhalt der Datenschutzrichtlinie?
 

Im Mittelpunkt dieser Richtlinie stand, dass eine Verarbeitung personenbezogener, sensibler Daten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person(en) erfolgen durfte. Ausnahmen bestanden nur bezüglich des Arbeitsrechtes und wenn wichtiges, öffentliches Interesse eines Mitgliedsstaates vorlag – auch in Bezug auf den Datenaustausch zwischen den Mitgliedsstaaten. Es war Sache der Mitgliedsstaaten, diese Richtlinie national umzusetzen und damit erstmals Mindeststandards im Datenschutz einzuführen.

Welche Folgen sind mit der Aufhebung verbunden?
 

Eine Folge der Aufhebung dieser Richtlinie ist, dass Verweise auf die im Artikel 29 spezifizierte schützenswerte Personengruppe durch Verweise auf die DSGVO zu ersetzen sind.

Falls einzelne Vorgänge noch vor Inkrafttreten der DSGVO begonnen wurden, sieht der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von zwei Jahren vor, in denen der Prozess mit den Verordnungen der DSGVO in Einklang gebracht werden muss. Sollte in diesem Prozess bereits die Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß der nun aufgehobenen Richtlinie erfolgt sein, dann besteht keine Notwendigkeit diese Einwilligung nochmals einzuholen. Eine Unterbrechung der Verarbeitung aus diesem Grund ist daher nicht erforderlich, sie kann – angepasst an die DSGVO – fortgesetzt werden.

Welcher Handlungsbedarf ergibt sich aus dem Artikel 94 DSGVO?
 

Handlungsbedarf besteht hinsichtlich der Aufhebung der Verordnung damit nur in Bezug auf die Anpassung von Verweisen und dahingehend, dass laufende Prozesse mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren an die Bestimmungen der DSGVO angepasst werden müssen.

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