Kapitel 8 EU-DSGVO: Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

Kommentar zu Kapitel 8 DSGVO

In Kapitel 8 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind die Rechtsbehelfe, die Haftung und Sanktionen normiert (Art. 77 bis 84 DSGVO). Eine Person hat das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Auch steht Betroffenen gemäß Art. 78 DSGVO der Rechtsweg an ein Gericht gegen verbindliche Entscheidungen beziehungsweise Untätigkeit der Aufsichtsbehörde offen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die betroffene Person von der jeweiligen Aufsichtsbehörde nach drei Monaten nicht über den Stand ihrer Beschwerde in Kenntnis gesetzt wurde (Art. 78 DSGVO). Darüber hinaus kann ein Betroffener einen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter erhalten (Art. 79 DSGVO).

Zudem ist es nach Art. 80 DSGVO möglich, dass die betroffene Person eine spezialisierte Einrichtung, Organisation oder Vereinigung (ohne Gewinnerzielungsabsicht) beauftragen kann, ihr Beschwerderecht wahrzunehmen und bei der zuständigen Behörde ihre Beschwerde durch diese Organisation einreichen lassen kann.

Art. 83 DSGVO regelt die Geldbußen im Falle eines Verstoßes gegen die DSGVO. Berücksichtigt werden unter anderem Art, Dauer und Schwere des Verstoßes. Dabei ist es irrelevant, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist. Mögliche Sanktionen wären Geldbußen in Höhe von 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem welcher Beitrag höher ist.

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