Symbolbild für Datenschutz in der Schule

Datenschutz in der Schule: Das sollten Sie zum Schulbeginn wissen

Datenschutz und Schule gehören untrennbar zusammen. Der Schulbetrieb verarbeitet viele personenbezogene Daten. In diesem Artikel werden geltende Gesetze und Vorschriften beschrieben.

2022-10-13

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Datenschutz und Schule sind untrennbar miteinander verbunden. Schließlich werden im Schulbetrieb zahlreiche personenbezogene Daten verarbeitet. Welche gesetzlichen Regelungen dabei gelten, erklärt dieser Artikel.

Mit der Corona-Pandemie hat der Datenschutz in Schulen zunehmend an Bedeutung gewonnen. Lehrer setzen immer häufiger auf digitale Medien, die auch von zu Hause aus genutzt werden können. Ob Apps, Online-Lernplattformen oder digitale Klassenbücher - die Kommunikation zwischen Schülern, Lehrern und Eltern erfolgt auf ganz unterschiedlichen Kanälen. Daraus ergeben sich jedoch auch neue Herausforderungen beim Datenschutz, der gemäß der DSGVO in Kitas und Schulen genau geregelt ist.

Warum spielt Datenschutz in der Schule eine Rolle?

Bei der schulischen Nutzung digitaler Medien werden zahlreiche personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Name
  • Geburtsdatum
  • Adresse
  • Schulnoten

Sie sind durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geschützt. Darüber hinaus enthalten auch Schulgesetze und Landesverfassungen Regelungen zum Datenschutz in der Schule. Es ist u.a. vorgesehen, dass Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und auf Grund eines Gesetzes erlaubt sind. Die Verarbeitung von persönlichen Daten darf dabei den erforderlichen Umfang nicht überschreiten und nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die Daten auch erhoben wurden. Außerdem regelt der Datenschutz in Schule und Kita, dass jeder Betroffene das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit sowie Löschung hat.

In welchen Bereichen muss der Datenschutz besonders beachtet werden?

Die Gesetzeslage erlaubt die Nutzung personenbezogener Daten, insofern sie für die Wahrnehmung der schulischen Aufgaben notwendig ist. Beispiele hierfür sind die Erfassung von Leistungen oder der Versand von Schulinformationen. Eine Datenverwendung, die über die Erfüllung solcher Aufgaben hinaus geht, setzt in der Regel eine Einwilligung der Eltern voraus. Wenn der Schüler bereits volljährig ist, kann er die Einwilligung selbst erteilen.

Der Einsatz digitaler Medien erfordert zudem spezielle Maßnahmen der Datensicherheit: Über Zugriffsrechte und -möglichkeiten wird beispielsweise genau geregelt, wer in die Daten Einsicht hat. Öffentliche Stellen, die automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten, müssen außerdem einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Er erfüllt die folgenden Aufgaben:

  • Beratung der Schule bei der Umsetzung des Datenschutzes
  • Kontrolle des Datenschutzes in der Schule
  • Ansprechpartner für Eltern und Schüler

Steht kein Datenschutzbeauftragter zur Verfügung, sind Lehrer und Schulleitungen häufig auf sich allein gestellt. Die damit verbundene Verantwortung erweist sich oft als große Zusatzbelastung für das Schulpersonal. Aber nicht nur die Auswahl passender digitaler Medien erfordert Fingerspitzengefühl. Der Datenschutz erstreckt sich schließlich auf alle Bereiche, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Das gibt es speziell bei Fotos und Videoaufnahmen in der Schule zu beachten

Fotos und Videoaufnahmen in der Schule unterliegen besonderen Datenschutz-Regelungen. Ihr Einsatz ist grundsätzlich nicht notwendig für den Schulbetrieb. Deshalb ist in diesem Fall eine ausdrückliche Einwilligung zur Aufnahme notwendig. Im Falle einer Veröffentlichung der Fotos ist zudem zu beachten, dass von jeder abgebildeten Person eine schriftliche Einwilligung vorliegen muss. Für minderjährige Schüler übernehmen das die Eltern. Neben der Einwilligung sollte auch der konkrete Zweck der Aufnahmen angegeben sein. Grundsätzlich ist zu beachten, dass Foto- und Videoaufnahmen immer zu personenbezogenen Daten gehören. Dies gilt auch dann, wenn die abgebildeten Personen nur ausschnitthaft zu sehen sind und ihre Namen nicht eingeblendet werden. Es gelten also die Bestimmungen der DSGVO.

Der Datenschutz sieht für Schule und Eltern bestimmte Regelungen vor, die den Umgang mit personenbezogenen Daten festlegen. Auch wenn die DSGVO mit Blick auf den Zweck der Datenerhebung einige Ausnahmeregelungen bei der Datenverarbeitung vorsieht, sollten Lehrer und Eltern das Thema ernst nehmen. Immer dann, wenn eine Verwertung der Daten nicht unbedingt notwendig ist für den Schulbetrieb, müssen Betroffene in die Datenverarbeitung einwilligen. Dies stellt Lehrer häufig vor große Herausforderungen und wirft auch bei Schülern und Eltern Fragen auf. Wenn Sie sich bei der Umsetzung des Datenschutzes und dem bestimmungsgemäßen Umgang mit personenbezogenen Daten in der Schule unsicher sind, sprechen Sie uns gerne an. Das Team von datenschutzexperte.de hilft Ihnen in allen datenschutzrechtlichen Fragen kompetent und professionell weiter.

Autor: Team datenschutzexperte.de
Artikel veröffentlicht am 12.10.2022

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