Artikel 44 EU-DSGVO: Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung

Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten durch das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.

Kommentar zu Artikel 44 DSGVO

Die Art. 44-49 DSGVO regeln die Datenübermittlung in ein Land außerhalb der EU / des EWR. Der Artikel 44 der DSGVO setzt unter anderem die Übermittlung persönlicher Daten an „Drittländer“ und internationale Organisationen fest. Länder außerhalb der EU / des EWR werden in der DSGVO als „Drittländer“ bezeichnet, in der Praxis wird auch der Begriff „Drittstaat“ verwendet. Mit der Datenübermittlung ist nicht nur eine „Übersendung“ von Daten zu verstehen, sondern auch jegliche Möglichkeit zum Abruf der Daten oder Zugriff darauf aus dem Ausland. Hierbei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl der Absender als auch der Empfänger der zu übermittelnden Daten sich an die bestehenden Bedingungen und Vorgaben (z. B. Art. 9 Abs. 3 DSGVO) der DSGVO halten muss, damit die Übermittlung als solche gestattet werden kann (1. Stufe). Wenn im Anschluss daran einer Datenverarbeitung nichts mehr entgegensteht, müssen gemäß Art. 44 DSGVO zusätzlich die spezifischen Anforderungen der Art. 45 ff. DSGVO an die Datenübermittlung in Drittländer beachtet werden (2. Stufe; „2-Stufen-Prüfung“). Dies hat auch Gültigkeit für die Weiterübermittlung der personenbezogenen Daten durch die empfangende Stelle im Drittland (Art. 44 S. 1 DSGVO). Diese Vorgehensweise ist notwendig, um die personenbezogenen Daten  jedes Einzelnen zu schützen und diesen Schutz auch über die Landesgrenzen hinaus dauerhaft garantieren zu können.

Möglichkeit der Datenübermittlung in Drittländer:

  • Feststellung der Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Drittland durch die EU-Kommission ( 45 DSGVO)

  • Vorliegen geeigneter Garantien ( 46 DSGVO) oder

  • Ausnahmen für bestimmte Fälle ( 49 DSGVO).

Ziel des Art. 44 DSGVO ist es, Privatpersonen vor der öffentlichen Bekanntmachung ihrer persönlichen Daten durch Unbefugte zu schützen. Da personenbezogene Daten streng vertraulich behandelt werden müssen, wurden vorbezeichnete Rahmenbedingung und Vorgaben für etwaige Datenübermittlungen ausgearbeitet, die zugleich eine eindeutige Schuldzuweisung im Falle eines Datenmissbrauchs oder sonstigen Beschwerden ermöglichen. Die in Art. 44 DSGVO dargelegte Vorgehensweise ist bei der Datenverarbeitung in und an Drittländer oder internationale Organisationen bindend und kann in keinem Fall umgangen werden. Eine Missachtung dieser Vorgehensweise kann und wird enorme Konsequenzen mit sich ziehen.

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