Artikel 9 EU-DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

  2. Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

    a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,

    b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,

    c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,

    d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,

    e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,

    f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,

    g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,

    h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,

    i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder

    j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.

  3. Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.

  4. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.

Kommentar zu Artikel 9 EU-DSGVO

Was sagt Art. 9 DSGVO aus?
 

Art. 9 DSGVO befasst sich in vier Absätzen mit besonders sensiblen personenbezogenen Daten, die nur ausnahmsweise verarbeitet werden dürfen.

Nach Absatz 1 sind folgende personenbezogene Daten von einer Verarbeitung regelmäßig ausgenommen:

  • Daten über die rassische und ethnische Herkunft

  • Daten über politische Meinungen

  • Daten zu religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen

  • Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft

  • genetische Daten

  • biometrische Daten

  • Gesundheitsdaten

  • Daten zum Sexualleben einer Person

  • Daten zur sexuellen Orientierung

Die Verarbeitung darf erfolgen, wenn der Betroffene eingewilligt hat (ausgenommen sind hier Fälle, in denen EU-Recht oder nationales Recht die Einwilligung nicht als Begründung für eine Verarbeitung zulassen).

Die Verarbeitung muss erfolgen, wenn sie erforderlich ist, um aus dem Arbeitsrecht oder dem Recht der sozialen Sicherheit entstammende Rechte auszuüben, beziehungsweise entsprechenden Pflichten aus diesen Bereichen nachzukommen. Wichtig ist in diesem Fall die Konformität mit Grundrechtsgarantien.

Die Verarbeitung muss auch erfolgen, wenn sie zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person unabdingbar ist und der Betroffene aufgrund körperlicher oder anderer rechtlicher Gründe keine Einwilligung abgeben kann.

Eine Verarbeitung darf erfolgen, wenn sie auf Grundlage geeigneter Garantien von politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichteten Stiftungen, Vereinigungen oder ähnlichen Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und die Verarbeitung sich ausschließlich auf Mitglieder oder ehemalige Mitglieder, beziehungsweise andere Kontakte der Organisation bezieht. Wichtig ist in diesem Kontext, dass die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden dürfen.

Die Verarbeitung darf auch erfolgen wenn sie sich auf personenbezogene Daten bezieht, die der Betroffene offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat.

Weiterhin darf die Verarbeitung erfolgen, wenn

  • sie im Kontext von Rechtsansprüchen oder von Gerichten im Rahmen ihrer Arbeit notwendig ist.

  • sie aufgrund eines Gesetzes unter Wahrung von Grundrechten und Interessen des Betroffenen erfolgt.

Die Verarbeitung darf schließlich erfolgen, wenn sie im Rahmen der Gesundheitsvorsorge oder Arbeitsmedizin, im Rahmen der medizinischen Diagnostik, für die Versorgung/Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich mit einer gesetzlichen Basis unter Wahrung der Grundrechte und Interessen des Betroffenen erfolgt.

Auch im Zusammenhang mit Gesundheitsgefahren sowie der Sicherung von Qualität und der Einhaltung von Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten dürfen entsprechende Daten auf gesetzlicher Basis verarbeitet werden.

Auch Archivzwecke können unter bestimmten Umständen eine Verarbeitung dieser Daten rechtfertigen.

Absatz 3 stellt weitere Bedingungen für eine Verarbeitung im Rahmen der der Gesundheitsvorsorge, Arbeitsmedizin und verwandter Bereiche.

Absatz 4 enthält eine Öffnungsklausel für zusätzliche, auch beschränkende nationale Regelungen für biometrische und genetische Daten.

Wie ist Art. 9 DSGVO zu verstehen?
 

Die Vorschrift ist aus sich selbst heraus verständlich, sollte allerdings im Hinblick auf die einzelnen Bedingungen genau gelesen werden.

Welche Folgen ergeben sich aus Art. 9 DSGVO?
 

Besondere Kategorien von Daten sind bereits aus dem alten Bundesdatenschutzgesetz bekannt. Neu in Art. 9 DSGVO sind unter anderem die genetischen und biometrischen Daten aufgeführt. Beim Verständnis der Vorschrift sind entsprechende Wechselwirkungen mit anderen Artikeln der DSGVO zu beachten, so zum Beispiel mit Art. 35 DSGVO und der Datenschutz-Folgenabschätzung. In der praktischen Anwendung von Art.9 DSGVO dürften zu Beginn Mitarbeiterunterweisungen und die exakte Einschätzung der eigenen Datenlage im Unternehmen Aufgaben mit Priorität sein. Beachten Sie in diesem Zusammenhang die von uns angebotenen Mitarbeiterschulungen und ziehen Sie die Benennung eines externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten in Betracht.

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