Artikel 10 EU-DSGVO: Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

Kommentar zu Artikel 10 EU-DSGVO

Was sagt Art. 10 DSGVO aus?
 

Art. 10 regelt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Kontext strafrechtlicher Verurteilungen und Straftaten. Die zulässige Verarbeitung dieser speziellen personenbezogenen Daten einschließlich der damit zusammenhängenden Sicherungsmaßregeln ist entweder ausschließlich an eine behördliche Aufsicht zu binden oder muss mit gesetzlich garantierten Rechten und Freiheiten für die betroffene Person verbunden werden. Deshalb dürfen Register zu strafrechtlichen Verurteilungen ebenfalls nur unter Behördenaufsicht geführt werden.

Wie ist Art. 10 DSGVO zu verstehen?
 

Bisher hatte das Bundesdatenschutzgesetz die Daten zu Strafverurteilungen nicht als sensible Daten im Sinne von § 3 BDSG-alt behandelt. Die EU-Datenschutzgrundverordnung weicht davon ab und stellt auch diese Daten unter besonderen gesetzlichen Schutz. Der Struktur nach ist Art. 10 in einer Reihe mit Art. 6 oder Art. 9 DSGVO zu sehen. Alle diese Regelungen in der DSGVO beschäftigen sich mit der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Dieser räumt die neue Verordnung eine besondere Gewichtung ein.

Welche Folgen ergeben sich aus Art. 10 DSGVO?
 

Obwohl hier primär öffentliche Stellen angesprochen sind, sollten sich auf Unternehmen mit Art. 10 DSGVO auseinandersetzen und diesen Umgang mit einer speziellen Datenkategorie in ihr Datenschutzkonzept einarbeiten, soweit solche Daten im eigenen unternehmerischen Umfeld relevant sind. Datenschutz Experte.de hilft Ihnen bei der Entwicklung eines eigenen Datenschutzkonzeptes, zum Beispiel durch die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten. Auch, wenn es um die Dokumentation Ihrer Verarbeitungstätigkeiten geht, steht Ihnen Datenschutzexperte.de zur Seite.

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