
Vertrag Datenschutzbeauftragter
Folgende Punkte sollten Sie beim Vertragsabschluss mit Ihrem Datenschutzbeauftragten beachten
- Über 2.000 Kunden in Deutschland und Europa
- Team von 80+ Fachexperten
- DEKRA- und TÜV-zertifiziertes Expertenteam
Folgende Punkte sollten Sie beim Vertragsabschluss mit Ihrem Datenschutzbeauftragten beachten
Mit der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz kommt der Rolle des Datenschutzbeauftragten seit dem 25. Mai 2018 eine noch größere Bedeutung zu als bisher. Nach wie vor hat das Unternehmen die Wahl, einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten zu ernennen. In beiden Fällen wird der Datenschutzbeauftragte auf vertraglicher Basis tätig: In der internen Form in einer Erweiterung des Arbeitsvertrages, in der externen Form im Rahmen einer Dienstleistung. Es ist inhaltlich manches zu beachten, wenn der Vertrag des Datenschutzbeauftragten seinen Zweck zur Zufriedenheit aller Beteiligten erfüllen und eine erfolgreiche Datenschutzarbeit gewährleisten soll.
In diesem Fall erbringt ein fachkundiger Dienstleister Leistungen für das Unternehmen, die die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter abdecken. Die Dienstleistung wird auf vertraglicher Basis erbracht. Der Vertrag des Datenschutzbeauftragten regelt das Verhältnis zum Unternehmen und sollte mindestens folgende Bereiche umfassen:
Wählen Sie das für Sie passende Leistungspaket - von der kostenbewussten Basisabsicherung bis hin zur individuellen Premiumberatung unserer zertifizierten Datenschutzexperten. Die Basis unseres Angebots ist dabei stets die innovative Datenschutzplattform Proliance 360.
Auch bei internen Datenschutzbeauftragten ist eine schriftliche Vereinbarung sinnvoll. Der interne Datenschutzbeauftragte ist weiterhin bei dem Unternehmen angestellt. Es ist ein „Zusatzvertrag Datenschutzbeauftragter“ zu schließen, in dem die Tätigkeit genau beschrieben wird. Dies umfasst etwa die datenschutzrechtliche Aus- und Weiterbildung des Betroffenen sowie die konkreten Kompetenzen und Tätigkeitsbereiche. Weitergehend ist zu beachten, dass der internen Datenschutzbeauftragte eine Sonderstellung genießt, die insbesondere erhöhte Anforderungen an eine Kündigung stellen. Zudem haftet der interne Datenschutzbeauftragte – im Gegensatz zu dem externen Datenschutzbeauftragten – nur nach Maßgabe seines Beschäftigungsverhältnisses.
Zudem ist gemäß Art. 39 Abs. 6 S. 2 DSGVO elementar, dass bei dem betreffenden Mitarbeiter, der die Aufgabe des internen Datenschutzbeauftragten übernehmen wird, kein Interessenkonflikt zwischen seiner Aufgaben und Pflichten als Datenschutzbeauftragten und seiner regulären Tätigkeiten im Unternehmen auftritt. Da die datenschutzrechtlichen Pflichten durchaus auch einen unliebsamen Mehraufwand für Unternehmen bedeuten und bisherige Tätigkeiten nicht wie gewohnt weitergeführt werden können, können insbesondere bei Mitarbeitern auf oberer Managementebene (inklusive der Geschäftsführung) entsprechende Interessenkonflikte auftreten. Demgemäß dürfen solche Personen die Rolle als interner Datenschutzbeauftragter nicht wahrnehmen. Hierin liegt ein weiterer Vorteil des externen Datenschutzbeauftragten. Da dieser nicht Teil der Unternehmenssphäre ist, ist gewährleistet, dass keine Interessenkonflikte auftreten und er seinen gesetzlichen Aufgaben und Pflichten vollumfänglich nachkommen kann.
Telefon:
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr.: 09:00 - 18:00 Uhr