Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. 4Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen
Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.
Die DSGVO macht in Art. 12 in 8 Absätzen Aussagen dazu, wie der Betroffene seine Rechte ausüben kann und wie der Verantwortliche die Ausübung der Rechte fördert. Es geht dabei vor allem um die Transparenz, Verständlichkeit und das zeitnahe Zugänglichmachen der Informationen an den Betroffenen.
Der Verantwortliche wird verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Mitteilungen als Antworten auf Betroffenenanfragen in präziser, transparenter, verständlicher und in leicht zugänglicher Form übermitteln zu können. Bei Mitteilungen an Kinder muss diesen Anforderungen besonders Rechnung getragen werden.
Weiterhin muss der Verantwortliche alles tun, um dem Betroffenen die Ausübung seiner Rechte aus den Artikeln 15-22 der Verordnung zu erleichtern. Er darf die Wahrnehmung der Rechte durch den Betroffenen verweigern, wenn er die betroffene Person nicht identifizieren und dies glaubhaft machen kann. In Art. 12 der DSGVO wird ein zeitlicher Rahmen für die Antwort gesetzt. Anfragen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats zu beantworten. Diese Bearbeitungsfrist kann sich maximal auf zwei Monate verlängern. Dabei muss auch eine mögliche Überschreitung der Bearbeitungszeit dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Eingang seines Antrags mitgeteilt werden.
Der Betroffene kann bei den Aufsichtsbehörden eine Beschwerde einlegen, wenn der Verantwortliche auf seinen Antrag hin nicht tätig wird. Ihm steht auch der Rechtsweg offen.
Art. 12 DSGVO macht deutlich, dass Betroffenenanfragen grundsätzlich durch den Verantwortlichen kostenfrei zu beantworten sind. Bei exzessiven Anfragen kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt ansetzen oder die Beantwortung des Antrags verweigern. Den Beweis für den exzessiven Charakter einer Anfrage muss der Verantwortliche führen.
Ferner darf der Verantwortliche weitere Informationen einfordern, wenn er Zweifel an der Identität des Betroffenen hat.
Art. 12 DSGVO erlaubt den Einsatz bestimmter Bildsymbole, um Informationen nach Art. 13 und 14 der Verordnung bereitzustellen.
Die Vorschrift ist weitestgehend aus sich selbst heraus verständlich, allerdings können sich für Unternehmen Fragen dazu ergeben, was geeignete Maßnahmen zur Erfüllung von Anforderungen aus Art. 12 DSGVO sind.
Unternehmen müssen vor allem Infrastrukturen schaffen, um Anfragen von Betroffenen im Rahmen des Art. 12 DSGVO sowohl inhaltlich als auch zeitlich beantworten zu können. Datenschutzexperte.de unterstützt Sie bei der Schaffung der Rahmenbedingungen zum Beispiel über ein Datenschutzaudit oder eine Datenschutzberatung.
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