Artikel 67 EU-DSGVO: Informationsaustausch

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte von allgemeiner Tragweite zur Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 64, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.

Kommentar zu Artikel 67 DSGVO

Artikel 67 regelt die Möglichkeit der Kommission, durch Durchführungsrechtsakte den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden untereinander und zum Datenschutzausschuss zu gestalten. Zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Datenschutzausschuss gibt es eine standardisierte Kommunikation gemäß Artikel 64. Auch dies kann durch die Kommission im Rahmen des Artikels 67 ausgestaltet werden. Es dient insbesondere der Verbesserung des Informationsaustausches bezüglich der Geschwindigkeit, welche erhebliche Bedeutung hat, um rechtzeitig Entscheidungen treffen zu können.

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