Kapitel 7 EU-DSGVO: Zusammenarbeit und Kohärenz

Kommentar zu Kapitel 7 DSGVO

In Kapitel 7 der DSGVO sind die Regelungen zur Zusammenarbeit und Kohärenz zwischen den einzelnen Aufsichtsbehörden dargelegt, da es aufgrund von grenzüberschreitenden Themen in der digitalen Welt wichtig ist, gemeinsame Entscheidungen treffen zu können (Art. 60 bis 76). Kapitel 7 untergliedert sich in drei Abschnitte. Abschnitt 1 (Art. 60 bis 62) regelt Allgemeines zur Zusammenarbeit. Das Ziel von Kapitel 7 ist also, eine gemeinsame Antwort auf datenschutzrechtliche Fragen finden zu können (Art. 60). Zudem besteht die Pflicht zur gegenseitigen Amtshilfe (Art. 61) und die Möglichkeit zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (Art. 62).

Abschnitt 2 bezieht sich auf das Kohärenzverfahren, welches eingeleitet wird, wenn das Verfahren über die Zusammenarbeit zwischen der betroffenen nationalen und der federführenden Aufsichtsbehörde am Sitz der Hauptniederlassung des Unternehmens zu keinem Ergebnis kommt. In diesem Fall wird der Streit durch einen verbindlichen Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) gemäß Art. 65 Abs. 1 lit. a DSGVO beigelegt. Zudem gibt der EDSA im Kohärenzverfahen eine Stellungnahme ab, wenn bestimmte Maßnahmen beabsichtigt sind (Art. 64 Absatz 1 DSGVO).

In Abschnitt 3 wird der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) eingeführt. Dieser wird von allen Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten sowie vom Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Europäischen Kommission repräsentiert und hat verschiedene Aufgaben: Er ist für den Entwurf von Leitlinien bezüglich der DSGVO zuständig, gibt Stellungnahmen ab und verantwortet die Fassung verbindlicher Beschlüsse (Art. 64 und 65). Der EDSA wird zusätzlich von einem Sekretariat beraten, das vom Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung gestellt wird.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Telefon:

+49 89 / 250 039 220

Öffnungszeiten:

Mo. - Fr.: 09:00 - 18:00 Uhr