Artikel 73 EU-DSGVO: Vorsitz

  1. Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

  2. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Kommentar zu Art. 73 DSGVO

Artikel 73 DSGVO behandelt den Vorsitz des europäischen Datenschutzausschusses. In Absatz 1 wird die Wahl des Vorsitzenden aus dem Kreise der Mitglieder durch eine einfache Mehrheit bestimmt. In Absatz 2 werden die Amtsdauer von 5 Jahren und die Zulässigkeit der einmaligen Wiederwahl geregelt. Daraus folgt, dass der europäische Datenschutzausschuss, der für die einheitliche Anwendung der DSGVO auf europäischer Ebene verantwortlich ist, den Vorsitz auf 5 Jahre aus dem eigenen Kreis der Mitglieder wählt.

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