Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 73 DSGVO behandelt den Vorsitz des europäischen Datenschutzausschusses. In Absatz 1 wird die Wahl des Vorsitzenden aus dem Kreise der Mitglieder durch eine einfache Mehrheit bestimmt. In Absatz 2 werden die Amtsdauer von 5 Jahren und die Zulässigkeit der einmaligen Wiederwahl geregelt. Daraus folgt, dass der europäische Datenschutzausschuss, der für die einheitliche Anwendung der DSGVO auf europäischer Ebene verantwortlich ist, den Vorsitz auf 5 Jahre aus dem eigenen Kreis der Mitglieder wählt.
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