Artikel 74 EU-DSGVO: Aufgaben des Vorsitzes

  1. Der Vorsitz hat folgende Aufgaben:

    1. Einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der Tagesordnungen,

    2. Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 65 an die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden,

    3. Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63.

  2. Der Ausschuss legt die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern in seiner Geschäftsordnung fest.

Kommentar zu Artikel 74 DSGVO

Was sagt Art. 74 DSGVO aus?


Art. 74 DSGVO regelt das Aufgabenspektrum des Vorsitzes des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA). Letzterer ist eine unabhängige europäische Einrichtung, die als Nachfolger der sog. Artikel-29-Datenschutzschutzgruppe fungiert und eine einheitliche Anwendung der DSGVO bspw. mithilfe von Leitlinien und Empfehlungen innerhalb der EU sicherstellen soll. Der Vorsitz des EDSA wird von dessen Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Zu den Aufgaben des Vorsitzes gehört gemäß Art. 74 Abs. 1 DSGVO zunächst die Einberufung von Sitzungen des Ausschusses. Dabei hat er bspw. Einfluss auf die Häufigkeit der Sitzungen.

Ferner nennt Art. 74 Abs. 1 DSGVO die Erstellung der Tagesordnungen als Aufgabe des Vorsitzes. Nach der Geschäftsordnung des EDSA können dessen Mitglieder Themen zur Tagesordnung vorschlagen. Der Vorsitz hat dann die Möglichkeit, Prioritäten hinsichtlich der Aufnahme und der Platzierung von Themen zu setzen. Der Geschäftsordnung ist auch zu entnehmen, dass der Vorsitz für die Leitung der Sitzung verantwortlich ist. Ihm steht damit ein Gestaltungsrahmen zu, das Wort zu erteilen bzw. zu entziehen, Tagesordnungspunkte aufzurufen und Abstimmungen durchzuführen.

Des Weiteren ist der Vorsitz  für die Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses im sog. Kohärenzverfahren an die federführende und die sonstigen betroffenen Datenschutzaufsichtsbehörden zuständig.

Außerdem muss er sicherstellen, dass die Aufgaben des Ausschusses rechtzeitig ausgeführt werden. Insbesondere geht es hier um die Einhaltung der Fristen aus dem Kohärenzverfahren (Art 64 Abs. 3, Art. 65 Abs 2, 3, Art. 66 Abs. 4 DSGVO).

Über die genannten Aufgaben des Art. 74 DSGVO hinaus, muss der Vorsitz nach Art. 68 Abs. 5 S. 3 DSGVO auch die EU-Kommission über die Tätigkeiten des Ausschusses informieren.

Gemäß Art. 74 Abs. 2 DSGVO können die Aufgaben des Vorsitzes zwischen ihm und seinen Stellvertretern aufgeteilt werden. Dies wird in der Geschäftsordnung des EDSA festgelegt.

Was ist neu?


Die ausdrückliche Normierung der Aufgaben des Vorsitzes stellt ein Novum im Vergleich zur alten Rechtslage dar. Weder der Datenschutzrichtlinie (DSRL) noch der Geschäftsordnung der Art.-29-Datenschutzgruppe waren entsprechende Regelungen zu entnehmen.

Außerdem ist der EDSA neuerdings dazu berechtigt, bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten oder solchen, die Grundsatzfragen berühren, durch Kohärenzverfahren Beschlüsse zu fassen, um zu verhindern, dass einzelne Mitgliedsstaaten die gemeinsamen Regeln unterschiedlich auslegen. Die o.g. Übermittlung dieser Beschlüsse durch den Vorsitz des EDSA stellt ebenfalls eine neue Regelung dar.

Außerdem darf die EU-Kommission keine Einberufung von Sitzungen des Ausschusses oder Aufnahme von Tagesordnungspunkten mehr beantragen. Nach der Geschäftsordnung des EDSA kommt ihr – im Gegensatz zur alten Rechtslage - lediglich ein Teilnahmerecht zu. Die Kommission ist jedoch selbst kein Mitglied des EDSA.

Was muss getan werden?


Art. 74 DSGVO betrifft lediglich den Verantwortungsbereich des Vorsitzes und die Arbeit des EDSA. Sie als Verantwortlicher müssen in diesem Zusammenhang die Einhaltung der Leitlinien und Empfehlungen des EDSA beachten.

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