Artikel 75 EU-DSGVO: Sekretariat

  1. Der Ausschuss wird von einem Sekretariat unterstützt, das von dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bereitgestellt wird.

  2. Das Sekretariat führt seine Aufgaben ausschließlich auf Anweisung des Vorsitzes des Ausschusses aus.

  3. Das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten, das an der Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist, unterliegt anderen Berichtspflichten als das Personal, das an der Wahrnehmung der dem Europäischen Datenschutzbeauftragten übertragenen Aufgaben beteiligt ist.

  4. Soweit angebracht, erstellen und veröffentlichen der Ausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte eine Vereinbarung zur Anwendung des vorliegenden Artikels, in der die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit festgelegt sind und die für das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten gilt, das an der Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist.

  5. Das Sekretariat leistet dem Ausschuss analytische, administrative und logistische Unterstützung.

  6. Das Sekretariat ist insbesondere verantwortlich für

    1. das Tagesgeschäft des Ausschusses,

    2. die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Ausschusses, seinem Vorsitz und der Kommission,

    3. die Kommunikation mit anderen Organen und mit der Öffentlichkeit,

    4. den Rückgriff auf elektronische Mittel für die interne und die externe Kommunikation,

    5. die Übersetzung sachdienlicher Informationen,

    6. die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Ausschusses,

    7. die Vorbereitung, Abfassung und Veröffentlichung von Stellungnahmen, von Beschlüssen über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden und von sonstigen vom Ausschuss angenommenen Dokumenten.

Kommentar zu Artikel 75 DSGVO

Was sagt Art. 75 DSGVO aus?


Art. 75 DSGVO trifft Regelungen über das Sekretariat, welches den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) unterstützen soll. Nach Abs. 1 kann der EDSA zur Erfüllung seiner Aufgaben auf das Sekretariat zurückgreifen, jedoch das Personal nicht selbst auswählen. Diese Aufgabe obliegt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB). Er wählt das Personal aus, stellt es ein und stellt es dem EDSA zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung. Da die Einstellung durch den EDSB erfolgt und das Sekretariat dem EDSA nur auf Zeit zur Verfügung steht, kommt jedoch die Frage auf, wem es tatsächlich unterstellt ist und ob die Bereitstellung durch den EDSB nicht der Unabhängigkeit des EDSA (Art. 69 DSGVO) entgegensteht. Ob und inwieweit diese Abstimmung des EDSA mit dem EDSB funktioniert, wird sich also zukünftig in der Praxis zeigen.

Abs. 2 erklärt, dass das Sekretariat ausschließlich auf Anweisung des Ausschussvorsitzes handeln darf. Dies bedeutet zwar, dass der EDSB bezüglich des zum EDSA abgeordneten Personals keine Weisungsbefugnisse innehat, jedoch ist weiterhin fraglich, ob diese Regelung eine indirekte Einflussnahme durch den EDSB verhindern kann. Denn auch die Beschäftigten sind sich im Klaren darüber, dass sie den EDSA nur auf Zeit unterstützen und bezüglich zukünftiger Entwicklungsmöglichkeiten dem EDSB unterliegen, bei dem sie auch angesiedelt sind.

Abs. 3 regelt die Berichterstattung. Danach darf das Personal, welches vom EDSB zum EDSA abgeordnet wurde, ausschließlich dem Vorsitzenden des Ausschusses Bericht erstatten und ist gegenüber dem EDSB zur Verschwiegenheit über die Vorgänge beim EDSA verpflichtet. Offen bleibt dabei jedoch, ob das Personal des EDSB nur bei diesem oder nur beim Ausschuss eingesetzt werden darf.

Da die Personalausleihe Probleme mit sich bringen kann, legt Abs. 4 fest, dass der EDSA eine Vereinbarung mit dem EDSB treffen muss. Diese muss nähere Regelungen zu den Bedingungen ihrer Zusammenarbeit beinhalten, ebenso wie für das Personal, welches vom EDSB für die Wahrnehmung der dem Ausschuss übertragenen Aufgaben ausgewählt wurde. Dazu gehören z. B. Regelungen über die Auswahl der Beschäftigten, die Anforderungen an das Personal, die Beförderung und die Rückgabe des Personals an den EDSB. Insbesondere, da dem EDSB hierbei eine Verhandlungsmacht zukommt, muss der EDSA dafür sorgen, dass durch die Vereinbarung seine Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Der Wahrung dieser Unabhängigkeit dient auch der Aspekt der gemäß dieses Absatzes angeordneten Veröffentlichung der Vereinbarung.

Das Sekretariat soll den Ausschuss nach Abs. 5 sowohl administrativ als auch logistisch und analytisch unterstützen. Neben technisch-kommunikativer Ausstattung benötigt der EDSA somit auch wissenschaftlich fundierte Unterstützung, welche die Aufgaben des EDSA reflektieren und kritisieren kann. Zudem muss er durch Arbeitsmaterial, Sitzungsräumlichkeiten und Sachmittelausstattung logistisch unterstützt werden. Einzelne unterstützende Tätigkeiten des Sekretariats werden in Abs. 6 lit. a-g aufgeführt, sind jedoch nicht abschließend. Genannt sind hier das Tagesgeschäft (Abs. 6 lit. a), die Kommunikation zwischen den Beteiligten, u. a. mit Rückgriff auf elektronische Mittel, sowie die Übersetzung von sachdienlichen Informationen (Abs. 6 lit. b-e) und der Sitzungsdienst (Abs. 6 lit. f-g).

Was hat sich geändert?
 

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe (Vorgänger des EDSA) wurde zwar ebenfalls von einem Sekretariat unterstützt. Dieses Sekretariat war jedoch nach Art. 29 Abs. 5 DSRL (alte Fassung) bei der Kommission angesiedelt, sodass diese auch die Sekretariatsgeschäfte selbst wahrgenommen hat. Aufgrund der Unabhängigkeit des EDSA nach Art. 69 DSGVO kam eine solche Unterstützung jedoch nicht in Betracht. Da die Kommission den Plan hatte, den EDSB zum Vorsitzenden des Ausschusses zu ernennen und dieser Plan scheiterte, wollte sie wenigstens an dessen Sonderrolle festhalten. Dies führte zu der problematischen Lösung, bei der das Sekretariat des EDSA durch den EDSB aus dessen Personal ausgewählt und an den Ausschuss abgeordnet wird.

Welche Folgen ergeben sich aus Art. 75 DSGVO?
 

Die kompromisshafte Regelung über das Sekretariat des EDSA kann, aufgrund der oben genannten Probleme, eine Gefahr für die Unabhängigkeit des EDSA darstellen. Art. 75 DSGVO zielt darauf ab, dem EDSA bei der Auslegung und Fortbildung der Datenschutzgrundverordnung professionelle administrative Unterstützung zu bieten. Ob dieses Ziel durch die Regelung erreicht wird und welche Folgen sich dadurch in der Praxis ergeben, ist noch nicht ersichtlich. Jedenfalls wäre es zweckdienlicher gewesen, den Ausschuss mit eigenem Haushalt und eigener Verwaltung auszustatten. Folgen für Auftragsverarbeiter oder Verantwortliche ergeben sich hieraus nicht. Falls Sie sich jedoch diesbezüglich im Datenschutzrecht weiterbilden möchten, bieten wir Ihnen jederzeit Unterstützung in Form unserer Datenschutz-Services an.

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