Artikel 19 EU-DSGVO: Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung

  1. Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 16Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

  2. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.

Kommentar zu Artikel 19 EU-DSGVO

Was sagt Art. 19 DSGVO aus?


Art. 19 DSGVO macht deutlich, dass der Verantwortliche allen Empfängern von personenbezogenen Daten jede Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung mitzuteilen hat. Ausnahmen für diese Mitteilungspflicht gelten nur bei Unmöglichkeit oder bei einem unverhältnismäßigen Aufwand im Zusammenhang mit der Mitteilung. Der Betroffene kann verlangen, über die Empfänger der Mitteilung durch den Verantwortlichen informiert zu werden.

Wie ist Art. 19 DSGVO zu verstehen?


Unternehmen sollten den Organisationsaufwand nicht unterschätzen, der sich mit der Herstellung der Datenschutzkonformität in diesem Bereich ergeben kann.

Welche Folgen ergeben sich aus Art. 19 DSGVO?


Art. 19 DSGVO ist eine der typischen Vorschriften in der DSGVO, die eine relativ einfache Anforderung an die Unternehmen zu stellen scheint. Auf den zweiten Blick wird deutlich erkennbar, dass die Erfüllung der Anforderungen aus Art. 19 DSGVO Teil eines umfassenden Datenschutzkonzeptes sein müssen, damit die Verpflichtung aus der Vorschrift nicht einfach vergessen und sie angemessen organisiert wird. Außerdem sollten die Arbeitsroutinen gut dokumentiert sein. Schließlich bewegt sich auch Art. 19 DSGVO im Umfeld der Betroffenenrechte, denen die EU-Datenschutzgrundverordnung besondere Bedeutung zuweist. Unternehmen sollten sich deshalb in diesem Bereich keine Schwächen erlauben. Sorgen Sie unter anderem mit der Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten für kompetente Unterstützung in der alltäglichen Routine.

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