Artikel 20 EU-DSGVO: Recht auf Datenübertragbarkeit

  1. Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern

    1. die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und

    2. die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

  2.  Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.

  3. Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

  4. Das Recht gemäß Absatz 1 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Kommentar zu Artikel 20 EU-DSGVO

Was sagt Art. 20 DSGVO aus?


In vier Absätzen beschäftigt sich Art. 20 DSGVO mit dem Betroffenenrecht der Datenübertragbarkeit.

Das Recht auf Datenübertragbarkeit besteht ist zweistufig angelegt:

  1. Jederzeit kann der Betroffene vom Verantwortlichen die dort über ihn gespeicherten Daten in einem strukturierten, maschinenlesbaren und gängigen Format heraus verlangen.

  2. Der Betroffene kann auch verlangen, dass diese Daten unter der Maßgabe technischer Machbarkeit direkt an einen anderen Verantwortlichen übertragen werden.

Das Recht auf Datenübertragbarkeit steht unter dem Vorbehalt, dass die Daten automatisiert verarbeitet werden und die Verarbeitung auf einer Einwilligung nach bestimmten Vorschriften der DSGVO beruht.

Die Rechte aus Art.17 DSGVO (Recht auf Löschung) bleiben unberührt. Es sind Verarbeitungen von der Datenübertragbarkeit ausgeschlossen, die im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen. Weiterhin darf eine Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit nicht die Freiheiten Dritter beeinträchtigen.

Wie ist Art. 20 DSGVO zu verstehen?


Es ist wichtig zu erkennen, dass die Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen nicht zur Löschung dieser Daten beim ursprünglichen Verantwortlichen führt. Die Herausforderungen für Unternehmen liegen in der technischen Machbarkeit und praktischen Umsetzung, da allgemeine Standards für Formate der Verarbeitungen nicht gegeben sind.

Welche Folgen ergeben sich aus Art. 20 DSGVO?


Das Recht auf Datenübertragbarkeit gehört zu den intensiv diskutierten Neuerungen der DSGVO, die es so in der nationalen Datenschutzgesetzgebung noch nicht gegeben hat. Es ist deshalb zu erwarten, dass gerade die Umsetzung dieser Vorschrift und die Herstellung der Datenschutzkonformität in diesem Bereich besondere Beachtung auch von Behördenseite finden. Weiterhin sieht sich jedes betroffene Unternehmen einem besonderen Spannungsverhältnis ausgesetzt, dass in der Datenschutzkonformität nach Art. 20 DSGVO im Verhältnis zum Schutz seiner eigenen betrieblichen Interessen und Betriebsgeheimnisse besteht. Für Unternehmen liegt ferner die Frage nahe, ob sie für die Datenübertragung beim Betroffenen Kosten geltend machen dürfen. Nach dem bisherigen Verständnis der Vorschrift ist das nicht der Fall. Die Datenübertragung hat kostenfrei zu erfolgen. Das Kriterium der technischen Machbarkeit stellt insofern eine Herausforderung für Unternehmen dar, als sie den Nachweis werden führen müssen, dass diese im Einzelfall nicht gegeben ist.

Unternehmen sind gut beraten, sich auf die Umsetzung dieses Betroffenenrechts besonders vorzubereiten und Umsetzung im Datenschutzkonzept aufzunehmen. Wir empfehlen unterstützend unter anderem eine Datenschutzberatung.

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