Artikel 63 EU-DSGVO: Kohärenzverfahren

Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.

Kommentar zu Artikel 63 EU-DSGVO

Das Kohärenzverfahren wird in Art. 63 DSGVO geregelt. Dies bedeutet, dass die Aufsichtsbehörden zum Zwecke der einheitlichen Anwendung der DSGVO verpflichtet sind, untereinander (horizontal) und gegebenenfalls mit der Kommission (vertikal) zu arbeiten. Insbesondere ist dies der Fall zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und anderer betroffener Aufsichtsbehörden. Diese Norm ergänzt insoweit die allgemeinen Bestimmungen zur Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden (Art.60ff DSGVO). Durch eine solche Zusammenarbeit soll nicht nur die Rechtsetzung durch die Verordnung einheitlich auf alle Mitgliedstaaten wirken, sondern auch der Vollzug durch die Aufsichtsbehörden. Zudem soll der neu erschaffene Europäische Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) für das Kohärenzverfahren von zentraler Bedeutung sein. Der Ausschuss kann in bestimmten grenzüberschreitenden Fällen bei Unstimmigkeiten zwischen den Behörden eine verbindliche Entscheidung herbeiführen (Art. 60 Abs.4 DSGVO).

Daher folgt aus Art. 63, dass die Aufsichtsbehörden untereinander und gegenüber der Kommission zur Unterstützung verpflichtet sind. Sollte es dennoch zu Unstimmigkeiten kommen, kann der Datenschutzausschuss hierbei helfen.

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