Diese Änderungen bringt die ePrivacy-Verordnung mit sich
Die ePrivacy-Verordnung wird die bisher gültige ePrivacy-Richtlinie für Unternehmen ablösen. Wir informieren Sie über zentrale Veränderungen, die dies mit sich bringen wird.
Die ePrivacy-Verordnung wird die bisher gültige ePrivacy-Richtlinie für Unternehmen ablösen. Wir informieren Sie über zentrale Veränderungen, die dies mit sich bringen wird.
Ab wann diese unmittelbar anwendbare EU-Vorschrift für die Online-Branche verbindlich wird, steht noch nicht fest. Allerdings ist davon auszugehen, dass mit der Ablösung der ePrivacy Richtlinie einige Änderungen auf Unternehmen zukommen, die in der Online-Branche tätig sind.
Mit dem Wechsel von der ePrivacy-Richtlinie zur ePrivacy-Verordnung kommen folgende Neuerungen auf Unternehmen und Nutzer zu:
Einschränkungen bei Cookies
Die Betreiber von Websites müssen Besucher um Erlaubnis fragen, ob sie Tracking-Cookies platzieren und damit Daten über das Nutzerverhalten sammeln dürfen. Jene Cookies, die ein Websitebetreiber benötigt, um einen Onlineshop mit Warenkorb zu realisieren, bedürfen keiner Zustimmung.
Koppelungsverbot: Daten gegen Dienstleistung unzulässig
Falls ein Nutzer die Zustimmung für Tracking-Cookies verweigert, darf ihn das Unternehmen dennoch nicht von den Angeboten der Website ausschließen. Dieses Kopplungsverbot ist eine Neuerung gegenüber der ePrivacy-Richtlinie. Demnach ist es künftig unzulässig, die Bereitstellung eines Online-Dienstes oder Angebots an die Zustimmung zu koppeln.
Zugangssoftware
Künftig muss die Zugangssoftware die Möglichkeit bieten, Cookies auszuschließen. Dies betrifft Browser und Betriebssysteme von Apps. Es bedarf technischer Lösungen, die diese Einstellungen ermöglichen.
Die Herausforderung für die Online-Branche besteht darin, mit diesen Einschränkungen umzugehen, die sich aus dem Übergang von ePrivacy-Richtlinie zu -Verordnung ergeben, und abseits der Cookies alternative Werbemodelle zu entwickeln. Zudem müssen die Datenbanken so angepasst werden, dass die Unternehmen jederzeit einzelne Nutzerdaten aus dem aktuellen Bestand und aus den Backups löschen können. Nur so lässt sich das Recht des Nutzers, seine erteilte Zustimmung alle sechs Monate zu widerrufen, umsetzen.
Verstoßen Unternehmen gegen die Bestimmungen der ePrivacy-Verordnung, müssen sie mit einer hohen Geldstrafe rechnen. Bei einem Verstoß orientieren sich die Behörden an den strengen Bußgeldbeträgen der DSGVO. Demnach kann sich die Strafe auf bis zu vier Prozent des weltweit im Vorjahr erzielten Umsatzes oder auf 20 Millionen Euro belaufen – je nachdem, was höher ist.
Mit meiner fundierten Erfahrung in der operativen Unternehmensberatung helfe ich Ihnen dabei, die Vorgaben der DSGVO pragmatisch umzusetzen.
Dominik Fünkner
(zertifizierter Datenschutzbeauftragter & Geschäftsführer)
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