Artikel 61 EU-DSGVO: Gegenseitige Amtshilfe

Die Aufsichtsbehörden übermitteln einander maßgebliche Informationen und gewähren einander Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich durchzuführen und anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um vorherige Genehmigungen und eine vorherige Konsultation, um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.

  1. Jede Aufsichtsbehörde ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um einem Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen. Dazu kann insbesondere auch die Übermittlung maßgeblicher Informationen über die Durchführung einer Untersuchung gehören.

  2. Amtshilfeersuchen enthalten alle erforderlichen Informationen, einschließlich Zweck und Begründung des Ersuchens. Die übermittelten Informationen werden ausschließlich für den Zweck verwendet, für den sie angefordert wurden.

  3. Die ersuchte Aufsichtsbehörde lehnt das Ersuchen nur ab, wenn

    1. sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht zuständig ist oder

    2. ein Eingehen auf das Ersuchen gegen diese Verordnung verstoßen würde oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem die Aufsichtsbehörde, bei der das Ersuchen eingeht, unterliegt.

  4. Die ersuchte Aufsichtsbehörde informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Ersuchen nachzukommen. Die ersuchte Aufsichtsbehörde erläutert gemäß Absatz 4 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens.

  5. Die ersuchten Aufsichtsbehörden übermitteln die Informationen, um die von einer anderen Aufsichtsbehörde ersucht wurde, in der Regel auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.

  6. Ersuchte Aufsichtsbehörden verlangen für Maßnahmen, die sie aufgrund eines Amtshilfeersuchens getroffen haben, keine Gebühren. Die Aufsichtsbehörden können untereinander Regeln vereinbaren, um einander in Ausnahmefällen besondere aufgrund der Amtshilfe entstandene Ausgaben zu erstatten.

  7. Erteilt eine ersuchte Aufsichtsbehörde nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens einer anderen Aufsichtsbehörde die Informationen gemäß Absatz 5, so kann die ersuchende Aufsichtsbehörde eine einstweilige Maßnahme im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 55 Absatz 1 ergreifen. In diesem Fall wird von einem dringenden Handlungsbedarf gemäß Artikel 66 Absatz 1 ausgegangen, der einen im Dringlichkeitsverfahren angenommenen verbindlichen Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 2 erforderlich macht.

  8. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Verfahren der Amtshilfe nach diesem Artikel und die Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss, insbesondere das in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannte standardisierte Format, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 93 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kommentar zu Art. 61 DSGVO

Artikel 61 DSGVO besagt, dass die Aufsichtsbehörden einander Amtshilfe leisten und wichtige Informationen untereinander weitergeben. Es geht darum, die DSGVO einheitlich anzuwenden und eine effektive Zusammenarbeit sicherzustellen.

Wie sieht die Amtshilfe gemäß Art. 61 DSGVO aus?
 

Die Amtshilfe zwischen den Aufsichtsbehörden betrifft zum Beispiel diese Punkte:

  • Auskunftsersuchen

  • Genehmigungsersuchen

  • Konsultationen

  • Untersuchungen und Nachprüfungen

Wie gehen die Aufsichtsbehörden bei der Amtshilfe nach Art. 61 DSGVO vor?
 

Nach Absatz 2 bearbeitet jede Aufsichtsbehörde ein Amtshilfeersuchen innerhalb eines Monats. Sie setzt alle notwendigen Maßnahmen um, um eine wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten und übermittelt die benötigten Informationen.

Absatz 3 regelt den Inhalt eines Amtshilfeersuchens. Neben den für die Bearbeitung notwendigen Informationen muss dieses auch eine Begründung für das Ersuchen, sowie den mit dem Ersuchen verfolgten Zweck enthalten. Die Aufsichtsbehörde, an die sich das Schreiben richtet, darf dieses nur dann abweisen, wenn sie nicht zuständig ist oder die Beantwortung einen Verstoß gegen das geltende Recht der Mitgliedsstaaten bzw. das Unionsrecht mit sich bringen würde.

Die Aufsichtsbehörde, an die das Amtshilfeersuchen gerichtet ist, teilt der ersuchenden Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 5 den Fortschritt der Maßnahmen sowie die Ergebnisse mit. Dies geschieht regelmäßig auf elektronische Art und Weise in einem standardisierten Format.
Für die Arbeit im Rahmen des Amtshilfeersuchens verlangt die Aufsichtsbehörde keine Gebühren. Allerdings lässt Artikel 61 DSGVO Absatz 7 Spielraum, wonach die beteiligten Aufsichtsbehörden im Einzelfall eine Kostenerstattung vereinbaren können.

Welche Form- und Verfahrensvorschriften gelten?
 

Die Kommission kann die Form- und Verfahrensvorschriften für die Amtshilfe und den elektronischen Datenaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden untereinander und zwischen den Behörden und dem Ausschuss regeln.

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