Artikel 57 EU-DSGVO: Aufgaben

  1. Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

    1. die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen;

    2. die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder;

    3. im Einklang mit dem Recht des Mitgliedsstaats das nationale Parlament, die Regierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung beraten;

    4. die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten sensibilisieren;

    5. auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;

    6. sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;

    7. mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten;

    8. Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde;

    9. maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken;

    10. Standardvertragsklauseln im Sinne des Artikels 28 Absatz 8 und des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d festlegen;

    11. eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß Artikel 35 Absatz 4 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist;

    12. Beratung in Bezug auf die in Artikel 36 Absatz 2 genannten Verarbeitungsvorgänge leisten;

    13. die Ausarbeitung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 fördern und zu diesen Verhaltensregeln, die ausreichende Garantien im Sinne des Artikels 40 Absatz 5 bieten müssen, Stellungnahmen abgeben und sie billigen;

    14. die Einführung von Datenschutzzertifizierungsmechanismen und von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen nach Artikel 42 Absatz 1 anregen und Zertifizierungskriterien nach Artikel 42 Absatz 5 billigen;

    15. gegebenenfalls die nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen regelmäßig überprüfen;

    16. die Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 abfassen und veröffentlichen

    17. die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 vornehmen;

    18. Vertragsklauseln und Bestimmungen im Sinne des Artikels 46 Absatz 3 genehmigen;

    19. verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47 genehmigen;

    20. Beiträge zur Tätigkeit des Ausschusses leisten;

    21. interne Verzeichnisse über Verstöße gegen diese Verordnung und gemäß Artikel 58 Absatz 2 ergriffene Maßnahmen und

    22. jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen.

  2. Jede Aufsichtsbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

  3. Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich.

  4. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags.

Kommentar zu Art. 57 DSGVO

Was sagt Art. 57 DSGVO aus?


Art. 57 DSGVO nennt in Abs. 1 lit. a-v detailliert die Pflichtaufgaben der Aufsichtsbehörden. Nach Abs. 1 ist die Liste der Aufgaben jedoch nicht abschließend, sondern lässt ausdrücklich andere durch die DSGVO dargelegte Aufgaben unberührt. Mit dieser detaillierten Liste an Pflichtaufgaben soll ein gleichwertiges Datenschutzniveau innerhalb der EU sichergestellt werden. Um die Durchführung von Aufgaben wie die Überwachung und Durchsetzung nach lit. a zu erleichtern, verpflichtet Art. 31 DSGVO korrespondierend auch die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter dazu, mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Ebenso unterstehen Datenschutzbeauftragte gem. Art. 39 Abs. 1 lit. d DSGVO und § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG der Pflicht, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten. Die Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden aus lit. g wird durch Art. 60-62 DSGVO ergänzt und verdeutlicht.

Nach Abs. 2 soll das Einreichen von Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden, z. B. durch Bereitstellen eines elektronischen Beschwerdeformulars, erleichtert werden. Es können aber auch andere Kommunikationsmittel genutzt werden. Dabei muss die Möglichkeit einer anonymen Beschwerde ermöglicht werden.

Art. 57 Abs. 3 DSGVO regelt ausdrücklich, dass betroffene Personen die Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörden unentgeltlich in Anspruch nehmen können. Dies dient vor allem dem Schutz der (Grund-)Rechte der Betroffenen, z. B. dem Beschwerderecht (Art. 17 GG, § 87 BetrVG).

Die Ausnahme zu den Pflichten aus Abs. 1 bildet Abs. 4. Danach kann die Aufsichtsbehörde in zwei Fällen eine angemessene Gebühr, auf Grundlage von Verwaltungskosten, verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Zu diesen zwei Ausnahmefällen zählen exzessive und offenkundig unbegründete Anfragen. Als exzessiv gelten z. B. Wiederholungen einer bestimmten Anfrage, die das Maß sehr stark überschreiten. Bei einer offenkundig unbegründeten Anfrage muss sich die Unbegründetheit aufdrängen. Dies ist z. B. bei Anfragen der Fall, bei denen eindeutig zu erkennen ist, dass der Betroffene kein Recht umsetzen will, sondern die Anfrage nur für eigennützige Zwecke ausnutzt .

Was ist neu?


Neu ist der hohe Detailierungsgrad der Aufgaben in Art. 57 Abs. 1 DSGVO im Gegensatz zur Regelung des früheren Art. 28 DSRL. Auch die dazu korrespondierende Pflicht für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter zur Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden ist eine neue Regelung der DSGVO.

Was muss getan werden?


Als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter unterliegen Sie nach Art. 31 DSGVO der Pflicht, mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dies erleichtert den Aufsichtsbehörden die Erfüllung der in Art. 57 Abs. 1 DSGVO genannten Aufgaben.

Haben Sie einen externen Datenschutzbeauftragten benannt, kümmert sich dieser um die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und ist Ihr direkter Ansprechpartner.

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