Google Analytics

Google Analytics Datenschutz

Was muss man datenschutzrechtlich bei Google Analytics beachten? Hier erfahren Sie alles, was Sie zu Google Analytics und Datenschutz wissen müssen.

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Wie hängen Google Analytics und der Datenschutz zusammen?

Google Analytics ist Marktführer unter den Tracking Tools und aus den meisten Marketingabteilungen nicht mehr wegzudenken. Unternehmen können damit Informationen wie Aufenthaltsdauer und Absprungrate ihrer Website oder das verwendete Gerät des/ der Webseitenbesuchers/-in ermitteln. Aus datenschutzrechtlicher Sicht gibt es beim Einsatz von Google Analytics allerdings ein paar Dinge zu beachten, da das Tracking Tool personenbezogene Daten - zu denen auch die IP-Adresse gehört - erfasst und an Google Server in den USA weiterleitet. Da es also zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten kommt, greift die DSGVO und Unternehmen müssen sich damit auseinandersetzen, ob bzw. wie Google Analytics oder andere Tracking Tools datenschutzkonform eingesetzt werden können.

Datenschutzfreundliche Alternativen zu Google Analytics und weitere Infos finden Sie außerdem in unserem Blogbeitrag "Google Analytics & Co.: So können Sie Tracking Tools DSGVO-konform nutzen".

 

 

Datenschutzrechtliche Regelungen zur Nutzung von Google Analytics

Die DSGVO verlangt für Webtracking-Maßnahmen die Einwilligung des/der Nutzers/-in. Am 14.11.19 bestätigten die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz dies nochmal ganz konkret für den Einsatz von „Google Analytics und ähnlichen Diensten“.

Datenschutzrechtlich ist außerdem zu beachten, dass im Falle eines Widerspruchs des Betroffenen gegen die Datenerhebung nicht nur die Nutzung für Werbezwecke, sondern die Datenverarbeitung selbst verhindert werden muss.

Natürlich spielt auch die technische Sicherheit der Daten eine Rolle. Google ist unter dem Privacy Shield zertifiziert, wodurch Google sich verpflichtet, das in der EU vorhandene Datenschutzniveau einzuhalten. Damit kann Google als seriöser Auftragsverarbeiter gesehen werden, sofern Sie alle Vorschriften der DSGVO zum rechtskonformen Webtracking einhalten.

 

Schritte zum datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics

Für den rechtmäßigen Einsatz von Google Analytics sind besonders folgende sechs Schritte zu beachten.

 

Abschluss eines AV-Vertrags

Da Google beim Einsatz von Google Analytics als Auftragnehmer und Sie als Auftraggeber im Sinne der DSGVO fungieren, ist mit Google ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschließen. Dieser AV-Vertrag lässt sich im Programm selbst wie folgt abschließen:

  • Wählen Sie in Google Analytics unter „Verwaltung > Kontoeinstellungen“ die Rubrik „Zusatz zur Datenverarbeitung“ aus.

  • Klicken Sie nun auf „Zusatz anzeigen“ und bestätigen Sie den Auftragsverarbeitungsvertrag.

  • Unter „Details zum Zusatz zur Datenverarbeitung verwalten“ müssen Sie dann noch Ihre Firmen- bzw. Kontaktangaben ausfüllen und zum Schluss Ihre Eingaben speichern.

 

Anonymisierung von IP-Adressen

Eine datenschutzkonforme Nutzung von Google Analytics ist nur möglich, wenn die IP-Adressen der User:innen anonymisiert werden. Dies kann durch die Code-Erweiterung „anonymizeIp“ erreicht werden. Der von Google vorgegebene Tracking-Code erfüllt nicht die Anforderungen der DSGVO, weshalb der Code manuell angepasst werden muss. Durch Nutzung der Code-Erweiterung werden die letzten 8 Bit der IP-Adressen gelöscht und somit „anonymisiert“. Dadurch ist zwar weiterhin eine grobe Lokalisierung möglich, dies ist jedoch von den deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden anerkannt und akzeptiert.

 

Änderung der Aufbewahrungsdauer der Daten

Nach der Voreinstellung von Google Analytics werden die Nutzer- und Ereignisdaten 26 Monate gespeichert. Auch die Option „Bei neuer Aktivität zurücksetzen“ ist standardmäßig aktiviert. Mit Blick auf Art. 25 DSGVO (Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen) sollten Sie diese Funktion deaktivieren und die Aufbewahrungsdauer auf 14 Monate begrenzen.

 

Anpassung der Datenschutzerklärung

Die Nutzung von Google Analytics ist in der Datenschutzerklärung unbedingt anzugeben. Außerdem sollten Sie in Bezug auf Google Analytics zu folgenden Punkten Angaben in Ihrer Datenschutzerklärung machen:

 

Einholung einer Einwilligung

Datenschutzkonformes Webtracking ist nur mit einer vorherigen informierten Einwilligung des/der Nutzers/-in möglich. Das Tracking darf erst aktiviert werden, nachdem der Betroffene eingewilligt hat. Eine entsprechende Einwilligung kann beim Aufrufen Ihrer Website durch ein „Cookie-Consent-Tool“ eingeholt werden. Auf folgender Website finden Sie weitere Hinweise zu Cookie-Consent-Tools.

 

Löschung von Altdaten

Wenn Sie durch Google Analytics in der Vergangenheit bereits Nutzerprofile ohne IP-Anonymisierung oder Einwilligung erstellt haben, sind diese Daten rechtswidrig erhoben worden und somit zu löschen.

 

Wir beantworten Ihre Fragen zum Thema Google Analytics und Datenschutz

Im Zuge der Nutzung von Google Analytics kommt es zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten - nämlich IP-Adressen. Darum müssen bei der Verwendung die Vorschriften der DSGVO eingehalten werden, sonst besteht die Gefahr eines Datenschutzverstoßes.

Ja, das Verhalten eines/ einer Users/-in darf erst getrackt werden, wenn er/sie darüber informiert wurde und dem zugestimmt hat. Eine entsprechende Einwilligung kann mit sogenannten Cookie-Consent-Tools eingeholt werden.

Ja, da die Software in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet, muss ein AV-Vertrag mit Google geschlossen werden. Eine Anleitung dafür finden Sie oben unter "Schritte zum datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics"

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